Wirtschaft
Veröffentlicht vor 5 Monate, 1 Woche

Produktesicherheit steht im Vordergrund

Mit dem Produktesicherheitsgesetz (PrSG), das seit dem 01. Juli 2010 in Kraft ist, wurden für Hersteller, Importeure und Händler gewisse Produktebobachtungs- und Meldepflichten eingeführt, welchen ab dem 01. Januar 2012 nachgekommen werden muss. Ebenfalls auf Jahresanfang dürfen keine Produkte mehr in Verkehr gebracht werden, welche den Anforderungen des PrSG nicht genügen.

Produktesicherheit und Produktehaftung

Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) und das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Während der Zweck des Produktesicherheitsgesetzes darin besteht, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr zu erleichtern, regelt das Produktehaftpflichtgesetz die Haftung der Herstellerin für einen Schaden, den ein fehlerhaftes Produkt an Personen oder Sachen verursacht. Gemein ist ihnen eine Verstärkung des Schutzniveaus für den Konsumenten in der Schweiz und eine Angleichung der Rechtslage an die europäischen Vorschriften.

Das PrSG ist erst seit dem 01. Juli 2010 in Kraft und löst das total revidierte Gesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 19. März 1976 ab. Damit wurde eine Angleichung an die Vorschriften der Europäischen Union erreicht.

Produktesicherheit europaweit gleich definiert

Das Produktesicherheitsgesetz stellt eine Angleichung an die EU-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) dar. Damit wurde erreicht, dass sich die Konsumenten in der Schweiz und in der Europäischen Union auf denselben Sicherheitsstandard verlassen können. Durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf alle Produkte (und nicht mehr nur auf technische Einrichtungen und Geräte beschränkt) verfügen die Kontrollbehörden über mehr Kompetenzen, um die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Mit der Annäherung an die EU-Gesetzgebung wurde zudem erreicht, dass die Schweiz am Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Konsumgüter im Nichtlebensmittelbereich beteiligt ist (RAPEX (Rapid Alert System for non-food consumer products)). Jeden Freitag wird eine wöchentliche Übersicht über gefährliche Produkte, die von den einzelstaatlichen Behörden gemeldet wurden, veröffentlicht. In dieser wöchentlichen Übersicht zusammengefasst sind alle Informationen über das Produkt, die von ihm ausgehende Gefahr und die Massnahmen, die in dem betreffenden Land ergriffen wurden. Unternehmen, welche ihre Produkte sowohl in der Schweiz als auch in der EU in den Verkehr bringen bzw. herstellen, profitieren von diesem einheitlichen Sicherheitssystem. Sie müssen nämlich nicht mehr unterscheiden, ob ihre Produkte für den EU-Raum oder für die Schweiz bestimmt sind.

Die Einführung des PrSG stellt für die Schweizer Produzenten in mehrfacher Hinsicht eine organisatorische Herausforderung dar. Die rechtlichen Anforderungen des am 01. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG müssen nämlich bis 31. Dezember 2011 erfüllt werden.

Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz

Gestützt auf das PrHG haftet ein Hersteller für den Schaden, den ein auf den Markt gebrachtes Produkt verursacht hat. Neben dem Hersteller im eigentlichen Sinn haftete auch der Teilhersteller, der ein Teilprodukt oder Grundstoff für das Endprodukt liefert, wie auch der Quasihersteller, der auf dem Produkt seine Marke oder sein Logo anbringt. Weiter zählen als Hersteller auch der Importeur und auch der Händler. Die Hersteller trifft eine sog. solidarische Haftung, d.h. der Geschädigte kann wählen, wen er für seinen gesamten Anspruch belangen will.

Die Haftung des Herstellers ist kausal. Der Hersteller haftet folglich unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Voraussetzung für die Haftpflicht ist, dass ein Produkt in der Schweiz in Verkehr gebracht wurde. Umgekehrt können Schweizer Hersteller für in der Europäischen Union eingetretene Schäden dort gestützt auf die gesetzlichen Rechtsvorschriften des EU-Rechts haftbar gemacht werden.

Die Konkretisierung durch die Rechtspraxis

Sowohl das PrSG als auch das PrHG enthalten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, welche erst noch von der Rechtsprechung bzw. der Praxis konkretisiert werden müssen. Die zuständige Behörde, d.h. das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, hat sich einiger dieser Fragen bereits angenommen und hierzu ein FAQ zum PrSG und auch zur Verordnung zum PrSG im Internet publiziert (www.seco.admin.ch, unter Themen, Produktesicherheit, FAQ).

Die Rechtsprechung hat sich in Zusammenhang mit dem PrHG bereits in einigen Entscheiden mit der Konkretisierung der Normen auseinandergesetzt. Nachfolgend werden drei davon kurz vorgestellt.

Explodierte Kaffeekanne

Berechtigte Sicherheitserwartungen

Am 19. Dezember 2006 hat das Bundesgericht den ersten unter das PrHG fallenden Haftpflichtstreit entschieden und definiert, was unter berechtigten Sicherheitserwartungen zu verstehen ist. Frau X. erwarb im März 2000 in einem Geschäft eine Filterkaffeemaschine, welche in China hergestellt und von der Y. AG in die Schweiz importiert wurde. In der Gebrauchsanweisung fand sich unter „Sicherheitshinweise und wichtige Mitteilungen“ ein Hinweis, wonach vermieden werden soll, die Maschine fallen zu lassen oder sie Schlägen auszusetzen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das heisse Glasgefäss nie auf eine kalte oder nasse Ablage gestellt werden dürfe, da das Glas dann zerspringen könne. Das Gefäss müsse unverzüglich durch ein gleichartiges Modell ersetzt werden, sobald sich der Griff zu lösen beginne oder das Glas beschädigt werde. Rund ein Jahr nach dem Erwerb der Kaffeemaschine explodierte die Kaffeekanne, als Frau X. den Krug mit dem frisch zubereiteten Kaffee auf die Küchenablage stellte. Dies führte bei Frau X. an der linken Hand zu schwerwiegenden Verletzungen.

Die Lieferantin lehnte eine Schadenersatzpflicht mit der Begründung ab, dass der Schaden durch einen Fehlgebrauch und nicht durch einen Produktefehler entstanden sei. Frau X. klagte daraufhin gegen den Lieferanten. Vor erster und zweiter Instanz unterlag Frau X. Gemäss Bundesgericht verkannten die kantonalen Gerichte den Fehlerbegriff des PrHG. Die Geschädigten haben nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genügt, wenn sie aufzeigen, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllten.

Warnlampe beim Dampfbügeleisen

Studium der Gebrauchsanleitung ist Pflicht

Frau Z. hatte zwar das Bügeleisen nach dem Gebrauch ausgeschaltet, nicht jedoch – wie nach Gebrauchsanweisung – den Dampferzeuger. Da die Station immer noch mit dem Stromnetz verbunden war, wurde weiterhin Dampf erzeugt, obwohl beim Abschalten des Bügeleisens die Warnlampe des Dampferzeugers erlosch. Als Frau Z. den Wasserbehälter öffnete, erlitt sie schwere Verbrühungen im Gesicht.

Die Dampfbügelstationherstellerin anerkannte zwar grundsätzlich die Produktehaftpflicht, berief sich aber auf das Selbstverschulden von Frau Z. und das Gericht kürzte aufgrund des Mitverschuldens von Frau Z. den Schadenersatz um 25%. Der Entscheid wurde vom Bundesgericht mit der Begründung bestätigt, dass es Frau Z. bewusst gewesen sei, dass sie die Bügelstation vor der Entleerung während einer halben oder Dreiviertelstunde hätte abkühlen lassen müssen. Zudem habe Frau Z. die Station nicht vom Strom getrennt. In der Gebrauchsanleitung sei auf diese Massnahme hingewiesen worden. Hierbei sei unbeachtlich, dass sich der Hinweis erst auf Seite 47 befunden habe und nicht einmal besonders hervorgehoben worden sei. Vielmehr würde es sich um eine gängige Empfehlung handeln. Eine Gebrauchsanleitung müsse vor der erstmaligen Inbetriebnahme gründlich studiert werden.

Oberlichtfenster kippt

Hersteller haftet nicht bei nachträglicher Manipulation des Produkts

In einem Gastrobetrieb in der Zentralschweiz montierte eine Firma im Jahre 2002 von ihr selber hergestellte Schallschutzfenster. Die Wirtin wurde beim Öffnen von einem herunterklappenden Oberlichtfenster am Kopf getroffen. Die Klage der Wirtin gegen die Herstellerin auf Schadenersatz wurde durch drei Instanzen abgewiesen. Auch das Bundesgericht verneinte eine Haftung der Herstellerfirma mit der Begründung, dass am Fenster eine nachträgliche Manipulation vorgenommen worden sei, für welche die Herstellerfirma nicht einzustehen habe.

Das streitige Kippfenster verfügte nicht über Fang- und Putzscheren. Zum Unfall kam es nicht durch das Aushängen der Oberlichtschere, sondern weil das Wiedereinhängen vergessen wurde. Das Aushängen der Oberlichtschere wurde daher nicht als (Fehl-) Gebrauch, sondern als Unterhalt (als nachträgliche Manipulation) qualifiziert. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass das nicht Wiedereinhängen der Oberlichtschere eine Nachlässigkeit darstellt, mit welcher der Hersteller nicht rechnen muss und wofür er nicht haftet.

Schlussfolgerung

Der Gesetzgeber ist bestrebt, durch die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte die Gesundheit und Sicherheit von Personen zu schützen. Das PrSG schützt somit letztendlich den Konsumenten. Gleichzeitig soll es aber auch dem Hersteller ermöglichen, im europäischen Raum unter einheitlichen Grundanforderungen den Markt zu betreten. Wer für einen Schaden definitiv haftet, ergibt sich aus den dem Hersteller, Produzenten und Lieferanten gestellten Sicherheitsanforderungen in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten.

Qualität in der Produktion, im Vertrieb, aber auch in der Vertragsgestaltung stehen bei innovativen und nachhaltigen Unternehmen im Vordergrund. Risiko-Management in der Produktion und juristisches Risikomanagement durch Beachtung der massgebenden nationalen und internationalen Sicherheitsnormen sind im Bereich der Produktion und Vertrieb unerlässlich.

Kontaktinfo

Barbara Klett

Silvia Jenni

Name

Barbara Klett
LL.M.Rechtsanwältin/Avvocato
Fachanwältin SAV Haftpflicht & Versicherungsrecht


Silvia Jenni
Rechtsanwältin

Firma Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG
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